bbf-concept - Fußböden und Raumausstattung - AGB - BBF Concept

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AGB
(Stand: 23.12.2004)
Es werden folgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwischen der
BBF Concept und dem Vertragspartner geschlossen:

§ 1  Allgemeines
   Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinn von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz.
   Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der BBF Concept bestätigt werden.

§ 2  Angebote, Lieferfristen
   Angebote sind freibleibend. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eine Bestellung hin spätestens binnen 5 Arbeitstagen eine verbindliche Äußerung auf den Kaufantrag hin abzugeben.
   Die Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Nährungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstands bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
   Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren − Löhne, Packmaterial oder Fracht − ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, maximal um 2 %. Der Käufer hat das Recht, bei Preiserhöhungen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
   Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und er nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen durfte, dass sein Vorlieferant zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vertragserfüllung im Stand ist. Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn er die Nichtbelieferung durch seinen Vorlieferanten zu vertreten hat. Durch den Verkäufer zugesagte Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. Bei Lieferverzögerungen ist eine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen. Die Nachfrist beginnt zu laufen mit dem Ende der Lieferfrist.
   Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen zu Lasten des Käufers. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

§ 3  Lieferungen, Verzug und Unmöglichkeit
   Bei nachträglich auf Verlangen des Käufers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die Mehrkosten.
   Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
   Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, soweit eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden, soweit er ihn zu vertreten hat, unter Berücksichtung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers.
   Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Die Kranentladung durch den Verkäufer wird in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfestellung von Verkäuferseite gegeben werden oder der Käufer eine anderweitige Kranentladung wünschen, so wird für mögliche Schäden an dem Liefergut eine Haftung seitens des Verkäufers im Rahmen dieser Hilfeleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass er ihn zu vertreten hat.
   Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde (= 60 Minuten) hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von 100 € je angefangene Stunde berechnet. Den Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.
   Vom Verkäufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe oder andere von diesem nicht zu vertretende unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Fall der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
   Der Verkäufer wird von seiner Lieferpflicht befreit, sofern hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
   Bei späteren Änderungen des Vertrags durch den Käufer, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
   Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
   Der Verkäufer haftet
       in voller Schadenshöhe bei eigenem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und dem leitender Angestellter;
       dem Grund nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
       außerhalb wesentlicher Vertragspflichten dem Grund nach für den Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen − allerdings begrenzt auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
       Ist die Lieferung sechs Monate nach Abschluss des Vertrags nicht abgerufen worden, so ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer sich in Verzug befindet und er seitens des Verkäufers unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist.

§ 4  Zahlung
   Zielverkauf bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine mehr als 30 Tage fälligen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Ablade- bzw. Montagekosten, Dienstleistungen sind nicht skontierfähig.
   Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit, Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrags an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
   Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der Fälligkeit ein Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.
   Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden − auch gestundeten − Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingekommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
   Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann der Verkäufer bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers so schwierig geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
   Hat der Käufer bereits anderweitige Sicherheiten geleistet oder werden später weitere Sicherheiten geleistet, so kann der Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit nach den Vorschriften der §§ 4 und 6 nur verlangen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten zusammen 110 % der gesicherten Kaufpreisforderung nicht übersteigt; wird dieser Wert überstiegen, so hat der Käufer einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Zur Bewertung der Sicherheiten werden als Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut 150 % des Schätzwerts, bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 150 % des Nennwerts zu Grunde gelegt.
   Der Käufer hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Dies gilt auch für Saldenermittlung. Der Verkäufer wird den Käufer, der nicht Kaufmann ist, mit jeder Rechnung bzw. Saldenmitteilung hierüber unterrichten.
   Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus weiteren, früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Ist der Käufer Kaufmann im Sinn des HGB, so ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur insofern zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
   Zahlungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist auf dem Konto des Verkäufers eingehen.

§ 5  Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Umtausch
   Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf ihn über.
   Die Obliegenheiten der §§ 377, 378 des Handelsgesetzbuchs gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann i.S.d. Handelgesetzbuches ist, alle erkennbaren, und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen sieben Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen hat, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau. Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder auch durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten − z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme − gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
   Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware i.S.v. § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Verkäufer nach seiner Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung, Ersatzlieferung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 463 BGB bleibt unberührt; er ist jedoch beschränkt auf den zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung objektiv vorhersehbaren Schaden.
   Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel.
   Zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten − auch soweit sie über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen − an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, so lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.
   Eine Haftung erfolgt im Umfang gemäß § 3 (6). Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
   Eine Verpflichtung des Verkäufers zum Umtausch mangelfreier Ware besteht nicht. Bei Spezialanfertigung und Sonderbestellung besteht keine Umtauschmöglichkeit. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

§ 6  Eigentumsvorbehalte, Abtretungen
   Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
   Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung ein Eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i.S.d. nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
   Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
   Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechen.
   Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbemäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 2, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
   Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S.v. Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruchs auf Kredit zu sichern.
   Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
   Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
   Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung.
   Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Fall der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Weg der Erfüllungswahl begründet werden.
   Hat der Käufer bereits anderweitige Sicherheiten geleistet oder werden später weitere Sicherheiten geleistet, so kann der Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit nach den Vorschriften der §§ 4 und 6 nur verlangen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten zusammen 110 % der gesicherten Kaufpreisforderung nicht übersteigt; wird dieser Wert überstiegen, so hat der Käufer einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Zur Bewertung der Sicherheiten werden als Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut 150 % des Schätzwerts, bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 150 % des Nennwerts zu Grunde gelegt.

§ 7  Erfüllungsort, Gerichtsstand
   Ist der Käufer Kaufmann im Sinn des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz der BBF Concept.
   Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, d.h. ist der Käufer Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- oder Scheckklagen, das für den Sitz der Genossenschaft zuständige Gericht.
   Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: 23.Dezember 2004
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